Terms & Conditions

I. Lieferungen oder Leistungen

1) Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die schriftlichen Erklärungen beider Vertragspartner maßgeblich. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung von 80 Beats Medical, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
(2) Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich 80 Beats Medical Eigentums und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
(4) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt wurden.


II. Frist für Lieferungen oder Leistungen

(1) Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Artikel I.1, Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
(2) Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
(3)Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Abs. 3,S. 1, genannten Gründen kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, das wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Abs. 3, S. 1 genannten Um-stände erst nachverschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Satz 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer 80 Beats Medical etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer 80 Beats Medical gesetzten Nachfristbleibt unberührt.
(4)Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden


III. Eigentumsvorbehalt

(1) 80 Beats Medical behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtlich Forderungen von 80 Beats Medical gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne odersämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er 80 Beats Medical hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware um verarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an 80 Beats Medical ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung– zusammen mit nicht 80 Beats Medical gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt an 80Beats Medical die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor allen Restgläubigern ab. 80 Beats Medical nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von 80 Beats Medical, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; 80 Beats Medical verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß nachkommt. 80 Beats Medical kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da-zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Über bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller 80 Beats Medical unverzüglich zu informieren.
(3) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für 80 Beats Medical vor, ohne dass für 80 Beats Medical daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, 80 Beats Medical nicht gehörenden Waren, steht80 Beats Medical der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigung darüber, dass der Besteller 80 Beats Medical im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für 80 Beats Medical verwahrt.
(4) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller die wechselmäßige Haftung von 80 Beats Medical begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
(5) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt, ist 80 Beats Medical auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet.
(6) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug oder verletzt er sonstige Vertragspflichten in schwerwiegender Weise, so ist 80 Beats Medical berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne zuvor den Rücktritt zu erklären


IV. Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Zahlungen sind zu leisten, frei Zahlstelle von 80 Beats Medical, in EURO. Zahlungsziel nach Vereinbarung.
(2) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen


V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

(1) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von 80 Beats Medical. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von 80 Beats Medical gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
(2)Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probe betrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
(3) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist 80 Beats Medical verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken


VI. Aufstellung und Montage

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
(1) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaften wie Handlanger, etc. mit dem von diesen benötigtem Werkzeug in der erforderlichen Zahl.
(2) 80 Beats Medical haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.


VII. Entgegennahme

(1) Angelieferte Gegenstände sind entgegenzunehmen, ausgenommen bei wesentlichen Beanstandungen.
(2) Teillieferungen sind zulässig.


VIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

(1) Das Beschaffungsrisiko trägt der Besteller. 80 Beats Medical braucht die Lieferung der Sache im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen. 80 Beats Medical steht aber das Recht zu, eine in Qualität und Preis gleichwertige Sache zu liefern, im Übrigen gelten für Leistungshindernisse die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe :Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden von 80 Beats Medical zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 1 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 1 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(2) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Art. II, Abs. 3, S. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von 80 Beats Medical erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht 80 Beats Medical das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
(3)Will 80 Beats Medical von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat 80 Beats Medical dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


IX. Mängelansprüche, Haftung

(1) Die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels verjähren vorbehaltlich abweichender Vereinbarung innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang; bei Sensoren, Sonden und anderen Zubehörteilen inner-halb von drei Monaten ab Gefahrübergang.
(2) Sachmängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die zurückzuführen sind auf:- unsachgemäße Nutzung oder Lagerung,- ungewöhnliche Verwendung oder unübliche Beanspruchung,- chemische, und/oder elektrische Einflüsse oder sonstige Umweltbedingungen,- Eingriffe durch den Besteller oder Dritte nicht von 80 Beats Medical autorisierte Personen,- unsachgemäße Bedienung oder unzureichende Wartung,- Einflüsse von Fremdgeräten oder Fremdsoftware,- natürlichen Verschleiß. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenschild oder Kennzeichen entfernt oderunleserlich gemacht werden.
(3) Der Besteller hat Mängel an den gelieferten Sachen unverzüglich schriftlich zu rügen.
(4) Gegenstand der Lieferung sind ausschließlich Sachen mit den Eigenschaften und Spezifikationen, die sich aus der Produktbeschreibung von 80 Beats Medical ergeben. Andere Beschaffenheitsangaben gelten nur als vereinbart, wenn sie von 80 Beats Medical schriftlich bestätigt wurden.
(5) Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sind auf die Beseitigung des Mangels beschränkt. 80 Beats Medical bleibt es vorbehalten, zur Nacherfüllung eine mangelfreie Sache zu liefern. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, bei fehlschlagender Nacherfüllung nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels hat der Besteller 80 Beats Medical vor Übersendung der Sachen zu informieren. 80 Beats Medical wird unverzüglich auf eigene Kosten die Durchführung der Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels organisieren. Die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die deswegen anfallen, weil die gekaufte Sache nach Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz, die gewerbliche bzw. berufliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, trägt der Besteller. 80 Beats Medical steht das Recht zur Bestimmung des Transporteurs zu. Die Sachen werden sorgfältig auf den geltend gemachten Mangel überprüft. Dem Besteller werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt, soweit sich der gerügte Mangel nicht bestätigt. So-weit sich beider Überprüfung ein Mangel zeigt, der von 80 Beats Medical zu vertreten ist, wird dieser von 80 Beats Medical behoben und die Sachen nach Beseitigung des Mangels dem Besteller kostenfrei zugeschickt oder –auf Wunsch des Bestellers - zum Abholen bereitgestellt oder gegen gesonderte Berechnung betriebsbereitaufgestellt. Zur Beseitigung des Mangels wird 80 Beats Medical eine Frist von mindestens zwei Wochen ab Verfügbarkeit der Sachen eingeräumt. Sollte wegen der Art der auszuführenden Reparaturen die Beseitigung des Mangels nicht innerhalb dieser Frist möglich sein, wird 80 Beats Medical den Besteller informieren. Die Frist zur Beseitigung des Mangels verlängert sich in diesem Fall angemessen.
(6)Reparaturen, die vom Besteller gewünscht werden und für die Mängelansprüche nicht bestehen, werden gegen Berechnung des anfallenden Aufwands ausgeführt. Auf Wunsch des Bestellers wird ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser ist vergütungspflichtig, auch wenn die Reparatur danach aus-geführt wird.
(7)Bei Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Rücktritt ist der Besteller zur Rückgewähr der mangelhaften Sache verpflichtet und hat abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3,2. HS. BGB Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat der Besteller die gezogenen Nutzungen zu vergüten. Soweit der Besteller nicht geringere Nutzungen oder 80 Beats Medical nicht höhere Nutzungen nachweist, gehen die Vertragsparteien von einer Nutzungsvergütung in folgender Höhe aus: Bei einer Nutzungsdauer3. von mehr als ein bis drei Monaten 10 % des Verkaufwertes4. von mehr als drei bis sechs Monaten 20 % des Verkaufwertes5. von mehr als sechs bis zwölf Monaten 30 % des Verkaufswertes.
(8)Schadensersatzansprüche, insbesondere der Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von 80 Beats Medical, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie dann nicht, wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den 80 Beats Medical eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat.


X. Gerichtsstand

(1) Alleiniger Gerichtstand ist, soweit der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ausschließlich Berlin.
(2) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts


XI. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Parteidarstellen würde.